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Die elektronische Rechnung kommt! – Teil 1 der Beitragsreihe

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» Im Schatten des im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetzes wurden die Spielregeln für die Rechnungsstellung im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen („B2B“) grundlegend geändert. Ab dem Jahr 2025 besteht eine generelle Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung. In einer kurzen Beitragsreihe fassen wir für Sie die wichtigsten Aspekte der anstehenden Neuregelung zusammen. Der erste Teil widmet sich der eigentlichen Pflicht, während im zweiten Teil die Übergangsbestimmungen diskutiert werden. «

 

Hintergrund der Gesetzesänderung

Auf europäischer Ebene wird derzeit über ein umfangreiches Modernisierungspaket zur Umsatzsteuer diskutiert. Unter dem Projektnamen „ViDA – VAT in the Digital Age“ sind Maßnahmen geplant, die eine zunehmende Digitalisierung und umfangreichere staatliche Kontrollen auf Basis neuer Meldepflichten vorsehen. Gegenwärtig wird noch verhandelt, da einzelne Staaten überbordende Bürokratiekosten befürchten.

Ungeachtet der andauernden politischen Diskussion hat der deutsche Gesetzgeber im Vorgriff auf eine erwartete Einigung die elektronische Ausgangsrechnung als ersten Baustein aufgegriffen. Dazu wurde insbesondere die für Rechnungen zentrale Vorschrift des § 14 UStG mit Wirkung ab dem kommenden Jahr geändert.

 

Wann besteht eine Pflicht zur elektronischen Rechnung?

Ab Beginn des Jahres 2025 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung für Umsätze zwischen Unternehmern (sog. „B2B-Umsätze“), wenn beide Unternehmer im Inland ansässig sind.

An dieser Stelle möchten wir auf den Beitrag Teil 2 zu den Übergangsfristen hinweisen.

 

Wann besteht keine Pflicht zur elektronischen Rechnung?

  • Bei Umsätzen an ausländische Leistungsempfänger (§ 14 Abs. 2 UStG)
  • Bei Umsätzen an Privatpersonen („B2C-Umsätze“, § 14 Abs. 1, S. 5, Abs. 2 UStG)
  • Bei umsatzsteuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8-29 UStG (§ 14 Abs. 2 UStG)
  • Bei Umsätzen unter 250 Euro (§ 33 UStDV)
  • Bei Umsätzen im Zusammenhang mit Fahrausweisen (§ 34 UStDV)

In allen anderen Fällen kann es Übergangsfristen geben, in denen vorübergehend noch in Papierform fakturiert werden darf (§ 27 Abs. 36 UStG).

 

Was ist mit umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern?

In der Praxis kann es vorkommen, dass Kleinunternehmer (§ 19 UStG) mit allen ihren Ausgangsumsätzen unter der Kleinbetragsgrenze von 250 Euro bleiben und somit faktisch von der Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung befreit werden. Es gibt jedoch keine allgemeine Ausnahmevorschrift, die alle Kleinunternehmer von der Pflicht zur elektronischen Rechnungstellung generell ausnimmt.

 

Reicht es zukünftig aus, eine Papierrechnung einzuscannen und als PDF zu versenden?

Zukünftig reicht das nicht mehr aus. Eine PDF-Datei gilt ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung im Sinne von § 14 UStG. Das Einscannen von Papierrechnungen ist daher keine sinnvolle Strategie, um den Anforderungen an elektronische Ausgangsrechnungen gerecht zu werden.

 

Haftungsausschluss:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

 

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