»Im ersten Teil der Beitragsreihe zur elektronischen Rechnung haben wir die wesentlichen Pflichten zusammengefasst, die der Gesetzgeber ab dem Jahr 2025 eingeführt hat. In diesem Teil befassen wir uns mit der Frage, welche Übergangsbestimmungen für Geschäfte im B2B-Bereich geschaffen wurden und wie deren Reichweite zu beurteilen ist.«
Darf man in einem Übergangszeitraum weiterhin Papierrechnungen im B2B-Bereich ausstellen?
Ja: Jeder Unternehmer darf für Umsätze, die er bis zum 31.12.2026 ausgeführt hat, bis Ende 2026 noch eine Papierrechnung anstelle einer elektronischen Rechnung versenden.
Für kleinere Unternehmer, die im Referenzjahr 2026 einen Umsatz von unter 800.000 Euro erzielt haben, verlängern sich diese Übergangsregeln nochmals um ein Jahr. Demnach dürften solche Unternehmer Umsätze, die bis zum 31.12.2027 ausgeführt worden sind, noch bis Ende 2027 als Papierrechnung fakturieren.
Bedarf die Papierrechnung im B2B-Bereich der Zustimmung des Rechnungsempfängers?
Nein: In einigen Mitteilungen ließt man oftmals von einer solchen Einschränkung. Angeblich dürfe der leistende Unternehmer nur noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ab 2025 Papierrechnungen verwenden. Dies entspricht jedoch nicht dem Wortlaut der zugehörigen Vorschrift (§ 27 Abs. 36 S. 1 UStG). Diese Vorschrift sieht einen Zustimmungsvorbehalt nur für solche Fälle vor, in denen der leistende Unternehmer in einem elektronischen Format fakturieren möchte, das nicht den Anforderungen des § 14 UStG n. F. entspricht.
Umgekehrt: Kann im B2B-Bereich der Rechnungsempfänger verlangen, dass der leistende Unternehmer ihm noch eine Papierrechnung ausstellt?
Grundsätzlich nein: Ein gesetzliches Recht auf eine Papierrechnung ab 2025 findet sich jedenfalls nicht im Gesetz. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt hierzu in einem aktuellen Entwurf eines BMF-Schreibens folgende Auffassung: „Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung, bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.“ Insofern wären an dieser Stelle einzelvertragliche Abreden anzudenken.
Darf der leistende Unternehmer für jeden Umsatz im B2B-Bereich neu entscheiden, ob er eine elektronische Ausgangsrechnung erstellen will?
Ja: Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist als Wahlrecht ausgestaltet. Eine Einschränkung, wonach das Wahlrecht für alle Ausgangsumsätze einheitlich auszuüben wäre, findet sich nicht im Gesetz. Auch die umsatzsteuerliche Kommentierung geht aktuell von einem einzelfallbezogenen Wahlrecht aus.
Die wichtigste Frage zum Schluss: Sind die Übergangsvorschriften ausreichend, um den akuten Handlungsbedarf auf 2027 oder 2028 zu verschieben?
Allenfalls teilweise: Die Übergangsbestimmungen betreffen ausschließlich Ausgangsumsätze, keine Eingangsumsätze. Dies hat zur Folge, dass Unternehmer damit rechnen müssen, ab dem 01.01.2025 Eingangsrechnungen von ihren Geschäftspartnern zu empfangen. Insofern besteht nach unserer Auffassung ab dem kommenden Jahr die wohl unausweichliche Verpflichtung für Unternehmen, zumindest für den Empfang elektronischer Eingangsrechnungen eine technische Lösung gefunden zu haben.
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