Follow Us On

Die eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR)

Sie sind hier:Ecker & PartnerAllgemeinDie eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR)

» Zum 01.01.2024 sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Die wohl prominenteste Änderung ist sicherlich die Einführung der eGbR. In diesem Beitrag fassen wir Ihnen einige Fragen unserer Mandanten zusammen, die uns im vergangenen halben Jahr zu diesem Thema wiederholt begegnet sind. «

 

Was ist der Hintergrund der Rechtsänderung?

Bereits die Urfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem Jahr 1896 beinhaltete Regelungen zur Gesellschaft des Bügerlichen Rechts (GbR). Seit der Jahrtausendwende, insbesondere nach dem wegweisenden BGH-Urteil zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (BGH II ZR 331/00), gerieten die gesetzlichen Statuten zunehmend unter Druck. Immer schwieriger wurde es, die Vorschriften des BGB mit aktuellen Rechtsentwicklungen zur GbR in Einklang zu bringen. Mit dem am 01.01.2024 (in wesentlichen Teilen) in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) trägt der Gesetzgeber dem Handlungsbedarf Rechnung. In einem großen Reformprojekt werden insgesamt 136 Gesetze und Verordnungen geändert.

Neu ist seit dem 01.01.2024 insbesondere, dass sich eine GbR in ein hierfür neu geschaffenes Register – das sog. „Gesellschaftsregister“ – eintragen lassen kann (§ 707 BGB). Hierdurch entsteht eine ganz neue Unterscheidung: Die Gesamtheit aller GbR´s unterteilt sich fortan in eingetragene GbR´s (kurz: „eGbR“) und nicht eingetragene GbR´s.

 

Ist die eGbR eine neue Rechtsform?

Nein. Auch eine eGbR ist eine GbR, für die lediglich einige Besonderheiten gelten.

 

Ist die Eintragung im Gesellschaftsregister – mithin die eGbR – freiwillig?

Grundsätzlich ja. Der Wortlaut des § 707 Abs. 1 BGB ist als Wahlrecht formuliert. Allerdings kann es in manchen Fällen einen faktischen Zwang zur Eintragung der GbR geben. Besonders praxisrelevant ist hier die Einschränkung, dass zukünftig – Altfälle genießen Bestandsschutz – nur noch die eGbR in der Lage ist, im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen zu werden.

 

Kann die Ausübung des Wahlrechts zur Eintragung der GbR rückgängig gemacht werden?

Nein. Zwar ist die Eintragung als Wahlrecht ausgestaltet, aber eine einmal eingetragene GbR kann sich aus dem Gesellschaftsregister nicht wieder austragen lassen.

 

Gesellschaftsregister und Transparenzregister – wie hängt das zusammen?

Das Gesellschaftsregister ist das neu geschaffene Register, welches GbR´s die Möglichkeit eröffnet, durch Eintragung den Status einer „eGbR“ zu erreichen.

Das Transparenzregister ist ein gesondertes Register, welches spezifische Daten sammelt, um Geldwäsche zu bekämpfen.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister gilt die eGbR als „eingetragene Gesellschaft“ im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG und wird damit zugleich auch zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet.

 

Wie ist die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister steuerlich zu beurteilen?

Aus steuerlicher Sicht ist es grundsätzlich irrelevant, ob eine GbR oder eGbR vorliegt. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen kann es sein, dass aus steuerlichen Gründen ein eGbR anzuraten ist. So steht beispielsweise die Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) nur einer eGbR offen. Auch im Zusammenhang mit Umwandlungen kann es – einzelfallabhängig – ein Vorteil sein, wenn eine eGbR vorliegt, da hierdurch bestimmte interessante Optionen des Umwandlungsgesetzes (mithin auch des Umwandlungssteuergesetzes) offenstehen.

 

Sollten wir unsere GbR nun eintragen lassen?

Die eGbR hat Vor- und Nachteile, so dass man diese Frage nicht allgemeingültig beantworten kann und stets den Einzelfall zu würdigen hat. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die Eintragung in das Gesellschaftsregister (und dann auch in das Transparenzregister) mit Kosten und der Verpflichtung verbunden ist, die betreffenden Eintragungen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Insofern spricht Vieles dafür, von einer bloß „provisorischen“ Eintragung Abstand zu nehmen und die eigene GbR nur dann eintragen zu lassen, wenn ein konkreter Anlass hierfür gegeben ist. In jedem Falle sollte die Entscheidung nicht übereilt werden, denn eine Eintragung der GbR kann jederzeit angestoßen werden, aber eine einmal erfolgte Eintragung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Unabhängig von der Frage der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister sollte aber jede GbR prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Änderungen im Zuge des MoPeG Änderungsbedarf in Bezug auf den eigenen Gesellschaftsvertrag ergibt.

 

Haftungsausschluss:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

Ecker & Partner