>> Das Thema Nachhaltigkeit ist spätestens seit Verabschiedung des „European Green Deal“ in aller Munde. Mit der neuen CSRD-Richtlinie diffundieren die Auswirkungen nun in das Berichtswesen der mittelständischen Wirtschaft hinein. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber verschaffen, ob für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht. <<
Gegenwärtige Rechtslage
In den §§ 289b HGB verpflichtet der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen, deren Lagebericht durch eine sog. „nichtfinanzielle Erklärung“ zu erweitern. Hiermit setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) um. Bisher ist der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen jedoch sehr überschaubar, da die gesetzlichen Grenzwerte zur Berichtspflicht sehr hoch sind. Selbst große Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB sind bisher oftmals nicht zur Berichterstattung verpflichtet. Gegenwärtig sind lediglich ca. 500 Unternehmen in ganz Deutschland berichtspflichtig.
Abzusehende Rechtsänderung
Mit der CSRD-Richtlinie (formal: Richtlinie (EU) 2022/2464) werden die bestehenden Regelungen angepasst. Die bisherige nichtfinanzielle Erklärung – zukünftig Nachhaltigkeitsbericht genannt – wird inhaltlich erheblich erweitert und der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen vergrößert. Die CSRD-Richtlinie ist bereits am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht steht noch aus, ist aber bis Juli 2024 zu erwarten.
Zukünftige Rechtslage
Zukünftig werden voraussichtlich alle Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften berichtspflichtig, wenn sie große Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches sind. Im Falle einer Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB) sind sogar kleine und mittelgroße Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen.
Struktur und Inhalt der Berichterstattung werden in Zukunft deutlich stärker standardisiert und inhaltlich erweitert. Der Stellenwert von quantitativen Aussagen soll erhöht werden. Details hierzu werden momentan auf europäischer Ebene durch eine Arbeitsgruppe (EFRAG) erarbeitet.
Besteht Handlungsbedarf?
Die gute Nachricht vorweg: Der Großteil des Mittelstands bleibt weiterhin von der Pflicht zur Berichterstattung verschont. Ist Ihr Unternehmen maximal eine mittelgroße Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches und zudem nicht kapitalmarktorientiert, besteht unverändert keine Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung oder einer Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Alle großen Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches sollten jedoch handeln. Voraussichtlich werden im kommenden Jahr 2024 die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sein, um ab dem Jahr 2025 eine rechtskonforme Berichterstattung zu ermöglichen. Insofern sollten diese Unternehmen die weitere Rechtsentwicklung genau beobachten.
Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.