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Investitionsabzugsbeträge: Viele Investitionsfristen laufen Ende 2023 aus

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>> Im Zuge der Coronakrise wurden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) mehrfach verlängert. Zum 31.12.2023 laufen diese Fristen nun für mehrere Jahre aus. Unternehmer, die noch offene Investitionsabzugsbeträge aus den Jahren 2017 bis 2020 haben, sollten unbedingt prüfen, ob in 2023 noch Handlungsbedarf besteht. <<

 

Die folgenden Schonfristen laufen aus:

Für Investitionsabzugsbeträge, die in den Veranlagungszeiträumen 2017, 2018 oder 2019 gebildet wurden, wäre die dreijährige Investitionsfrist eigentlich bereits abgelaufen. Aufgrund von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronakrise wurden diese Fristen verlängert. Die maßgebende Deadline für die Anschaffung ist nun der 31.12.2023. Außerdem läuft am 31.12.2023 der reguläre Investitionszeitraum für die im Jahr 2020 gebildeten Investitionsabzugsbeträge aus.

Fazit: Unternehmer, die in den Steuererklärungen 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, sollten die angekündigten Investitionen bis zum Jahresende durchgeführt haben. Die Zeit drängt, denn eine bloße Bestellung bis zum Jahresende würde dem Gesetzeswortlaut nach wohl nicht ausreichen. Falls Sie sich unsicher sind, ob für Ihr Unternehmen hier noch Handlungsbedarf besteht, sollten Sie sich mit Ihrem steuerlichen Berater abstimmen.

 

Zum Hintergrund: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Investitionsabzugsbeträge sind technische Hilfsposten, mit denen Unternehmen steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Investitionen in bewegliches Anlagevermögen zeitlich vorverlagern können. Da die diesbezügliche Regelung (§ 7g Abs. 1 EStG) als ein steuerliches Wahlrecht ausgestaltet ist, eignen sich Investitionsabzugsbeträge hervorragend zur Steuerung des zu versteuernden Einkommens. Auch können auf diese Weise temporäre Liquiditätsvorteile generiert werden.

Die Kehrseite der Medaille: Wird bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrages folgt, keine entsprechende Investition durchgeführt, muss dieser rückwirkend aufgelöst werden (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG).  Regelmäßig entsteht in solchen Fällen eine Steuernachzahlung (nebst Nachzahlungszinsen), da der Betriebsausgabenabzug im Jahr der ursprünglichen Bildung des Investitionsabzugsbetrages nachträglich entfällt.

 

Haftungsausschluss:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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