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Steht Ihr Unternehmen bereits im Transparenzregister?

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>> Von der Praxis weitgehend unbemerkt wurde vor einiger Zeit der Kreis der im Transparenzregister meldepflichtigen Unternehmen erheblich ausgeweitet. Wir hatten in unserem Beitrag vom 12.04.2022 bereits hierüber berichtet. In diesem Jahr laufen nun Übergangsbestimmungen aus, wonach eine pflichtwidrig unterlassene Meldung eventuell straffrei blieben konnte. Aus aktuellem Anlass weisen wir deshalb nochmals auf dieses wichtige Thema hin. <<

 

In aller Kürze: Worum geht es?

Das Transparenzregister ist ein besonderes Register zur Bekämpfung der Geldwäsche. Unternehmen müssen sich dort registrieren und Angaben zu deren „wirtschaftlich Berechtigten“ machen.

Durch die Streichung der sog. „Meldefiktion“ aus dem Geldwäschegesetz wurde der Kreis der im Transparenzregister meldepflichtigen Unternehmen zum 01.08.2021 erheblich ausgeweitet. Nunmehr kommt es regelmäßig alleine auf die Rechtsform des Unternehmens an, ob eine Verpflichtung besteht. Betroffene Rechtsformen sind insbesondere Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH, inklusive UG), eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG) oder auch eingetragene Genossenschaften.

 

Bis wann muss die Meldung im Transparenzregister erfolgen?

Die Fristen für sämtliche Rechtsformen sind bereits abgelaufen. Mit Ausnahmen von Neugründungsfällen dürften somit regelmäßig bereits Fristversäumnisse vorliegen.

 

Drohen Strafen?

Ja. Es drohen erhebliche Geldstrafen bei pflichtwidriger Nichtmeldung. Je nach Sachverhalt können die Strafen im sechsstelligen (!) Bereich – in Ausnahmefällen sogar noch höher – liegen. Auch wenn nicht jeder Pflichtverstoß in dieser Größenordnung geahndet werden dürfte, sollte das Risiko erheblicher Strafzahlungen deutlich werden.

Sollte Ihr Unternehmen also registrierungspflichtig sein und pflichtwidrig noch nicht die erforderlichen Angaben im Transparenzregister gemeldet haben, besteht dringender Handlungsbedarf.

 

Wer kann im Bedarfsfalle helfen?

Die Plattform des Bundesanzeigers ist so gestaltet, dass die Unternehmen die Registrierungen und Meldungen grundsätzlich selbst veranlassen können. Der Betreiber des Transparenzregisters hat zudem auf seiner Homepage zahlreiche Informationen zum Thema bereitgestellt.

Als Steuerberater können wir zwar auf bestehenden Handlungsbedarf allgemein hinweisen, allerdings sind Hilfeleistungen im Einzelfall eine Aufgabe für Rechtsanwälte.

 

Wo findet man die Onlineplattform des Transparenzregisters?

https://www.transparenzregister.de

 

Haftungsausschluss:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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