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Das Transparenzregister – Eine Pflicht für alle Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften

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>> Steuerrecht bedeutet bekanntermaßen viel Bürokratie. Aber auch außerhalb des Steuerrechts finden sich bürokratische Fallstricke, die es zu beachten gilt. Ein besonders praxisrelevantes Beispiel hierfür ist das Transparenzregister. Mit diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen ersten Überblick über eine rechtliche Verpflichtung, die man zur Vermeidung (erheblicher) Bußgelder besser nicht unterschätzen sollte. <<

 

Was ist das Transparenzregister?

Es handelt sich um ein besonderes elektronisches Register, welches einen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche leisten soll. Über §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes werden Unternehmen bestimmter Rechtsformen verpflichtet, sich in diesem Register anzumelden, dort Angaben zu deren „wirtschaftlich Berechtigten“ zu machen sowie diese Angaben aktuell zu halten.

Registrieren müssen sich alle Unternehmen bestimmter Rechtsformen…

Entscheidend für die Registrierungspflicht ist die Rechtsform: Verpflichtet sind vor allem (gemäß § 20 Abs. 1 GWG) die juristischen Personen des Privatrechts (hierunter fallen insbesondere Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH, UG, AG) sowie eingetragene Personengesellschaften (hierunter fallen insbesondere die OHG, KG, PartG). Nicht registrierungspflichtig sind demnach Einzelunternehmen sowie nicht eingetragene Personengesellschaften, insbesondere die GbR.

…unabhängig von deren Größe…

Nicht entscheidend für die Registrierungspflicht ist die Größe des Unternehmens. Selbst für Kleinstgesellschaften (§ 267a HGB) gibt es keine größenabhängigen Erleichterungen. Demnach kann die Registrierungspflicht zum Beispiel auch reine Komplementärgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb treffen.

…und unabhängig davon, ob sich die Daten bereits aus anderen Registern ergeben!

In der Vergangenheit wurden viele Unternehmen nach § 20 Abs. 2 GWG (alte Fassung!) von der Eintragungspflicht im Transparenzregister befreit, weil sich alle erforderlichen Angaben bereits aus anderen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister, ergaben. Diese Ausnahmeregelung war als die sog. „Mitteilungsfiktion“ bekannt. Sie wurde jedoch zum 01.08.2021 aus dem Gesetz gestrichen, so dass nunmehr eine Eintragungspflicht im Transparenzregister unabhängig davon besteht, welche Informationen bereits aus anderen Registern ersichtlich sind.

Welche Fristen sind zu beachten?

Unternehmen, die nicht unter die o. g. Mitteilungsfiktion fielen, mussten sich bereits bis zum 01.10.2017 im Transparenzregister anmelden. Für diejenigen Unternehmen, welche erst durch die Streichung der Mitteilungsfiktion eintragungspflichtig werden, gelten rechtsformabhängige Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GWG). Besonders relevante Fristen sind der 30. Juni 2022 (insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partnerschaften) sowie der 31. Dezember 2022 (insbesondere für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften).

Wo finde ich weiterführende Informationen? Welcher Ansprechpartner hilft bei Rückfragen?

Weitere Informationen sind über die offizielle Seite des Transparenzregisters abrufbar: https://www.transparenzregister.de

Das Transparenzregister ist keine steuerliche Angelegenheit. Deshalb können wir konkrete Einzelfälle nicht beraten. Über die o. g. Seite können Sie jedoch themenbezogen gleich mehrere Info-Hotlines erreichen. In Zweifelsfällen wäre ein Rechtsanwalt zu konsultieren.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie eingehende Korrespondenz zum Transparenzregister kritisch!

Inzwischen haben uns bereits mehrere Mandanten von Anschreiben unseriöser Anbieter berichtet. Diese Anschreiben erwecken einen offiziellen Charakter, sind aber bei näherem Hinsehen bloße Angebotsschreiben für kommerzielle Dienstleistungen. Werden Sie demnach im Zusammenhang mit dem Transparenzregister angeschrieben, prüfen Sie bitte kritisch, wer Ihnen hier schreibt.

 

 

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung darstellen und eine solche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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