Die bisherige Grundsteuer ist verfassungswidrig…
Am 10. April 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 11/14 u. a.), dass die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig sei. Damit gab das Gericht den Argumenten mehrerer Kläger statt, wonach die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – der sog. „Einheitswert“ – derartig veraltet sei, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Tatsächlich ist es so, dass die Einheitswerte bis heute auf den Wertverhältnissen von 1964 (Westdeutschland), bzw. 1935 (Ostdeutschland) beruhen.
…aber eine Neuregelung muss erst ab 2025 angewendet werden.
Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Für die bisherigen – eigentlich verfassungswidrigen – Regelungen wurde es jedoch nicht beanstandet, wenn diese noch für eine Übergangszeit bis spätestens Ende 2024 weiterhin angewendet werden. Diese Frist wird der Gesetzgeber auch voll ausschöpfen.
Alle Grundstücke der Republik sind nun neu zu bewerten…
Die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Neubewertung liegt inzwischen vor. Es wird demnach erforderlich sein, den veralteten Einheitswert durch einen neuen „Grundsteuerwert“ zu ersetzen. Dies betrifft alle Immobilien des Landes – mithin etwa 36 Millionen! Diese Bewertung wird auf die Wertverhältnisse am 01. Januar 2022 abstellen und dann für die Grundsteuer ab 2025 maßgebend sein.
…hierzu müssen Bewertungserklärungen noch in diesem Sommer abgegeben werden!
Für Zwecke der Neubewertung der Grundstücke sind entsprechende Steuererklärungen (elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“) im Zeitraum zwischen dem 01. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 abzugeben. Eine Fristverlängerung ist momentan in der politischen Diskussion, allerdings ist der Ausgang noch ungewiss.
Das Wichtigste zum Schluss: Werden Sie ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen müssen?
Nicht unbedingt: Der Gesetzgeber möchte insgesamt eine Neuregelung schaffen, bei der sich das Steueraufkommen in der Summe nicht verändert. Für die einzelnen Steuerpflichtigen gilt das aber nicht. Je nach den Wertverhältnissen können sich im jeweiligen Einzelfall höhere oder niedrigere Grundsteuern ergeben. Allgemeingültige Aussagen sind hier also nicht möglich.
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