Follow Us On

Corona-Sonderzahlungen auch für Praxispersonal steuerfrei

Sie sind hier:Ecker & PartnerAllgemeinCorona-Sonderzahlungen auch für Praxispersonal steuerfrei

>> Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/1906) zugestimmt und somit den Weg für die Steuerbefreiung für in Pflegeeinrichtungen tätigen Personen bis zu einer Höhe von 4.500 € geebnet. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen (primär steuerrechtlichen) Regelungen. <<

 

Werden nur die vom Staat finanzierten Corona Sonderzahlungen steuerfrei gestellt?

Nein! Im Gegensatz zum staatlichen Corona-Bonus, den Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bekommen, werden auch Leistungen auf der Grundlage von Tarifverträgen und freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers begünstigt.

 

Welche Einrichtungen können die Sonderzahlung steuerfrei auszahlen?

Die Steuerbefreiung ist einrichtungsbezogen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Person in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen tätig ist. Die Aufzählung in § 3 Nr. 11b Satz 2 EStG umfasst abschließend folgende Einrichtungen oder Dienste:

  • Krankenhäuser i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz),
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 IfSG),
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 IfSG),
  • Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 IfSG),
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 IfSG),
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfSG),
  • Rettungsdienste (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 IfSG),
  • nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder
  • nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen anbieten (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG).

 

Erhalten nur Pflegekräfte die Steuerbefreiung?

Nein! Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und –diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch Auszubildende, Freiwillige iSd § 2 BFDG und Freiwillige iSd § 2 JFDG im freiwilligen sozialen Jahr ein. Zum Kreis der Berechtigten zählen auch Personen, die in den in oben genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es nicht an.

 

Was ist hinsichtlich der Auszahlung zu beachten?

Die steuerbefreite Bonuszahlung kann für in Pflegeeinrichtungen tätige Personen in Anspruch genommen werden, sofern diese in Anerkennung ihrer besonderen Leistungen während der Corona-Krise gezahlt werden. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung ist weiterhin, dass der Bonus zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.

 

Ist die Steuerbefreiung von der Höhe nach begrenzt?

Ja! Die Steuerbefreit kann bis zu einem Betrag von 4.500 € in Anspruch genommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrag in mehreren Teilleistungen und in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird. Der bis zum 31.03.2022 steuerfrei gestellte Corona-Bonus gem. § 3 Nr. 11a EStG (1.500 €) wird nicht auf die 4.500 € angerechnet.

 

Ist die Steuerbefreiung zeitlich befristet?

Ja! Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend zum 1.1.2021 in Kraft und ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Der früheste Auszahlungszeitpunkt liegt damit bereits im Jahr 2021. Eine etwaige Steuerfreistellung für 2021 ist damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung der begünstigten Arbeitnehmer möglich, da der betroffene Lohnsteuerabzug für 2021 bereits abgeschlossen ist. Die Steuerfreiheit endet am 31.12.2022.

 

 

Haftungsausschluss:

Bei der voranstehenden Mitteilung handelt es sich um allgemeine Informationen, die eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

Ähnliche Beiträge

Ecker & Partner