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Vertragsgestaltung: Rückgängigmachen von Schenkungen

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>> Wer denkt beim Schenken schon über Klauseln für eine etwaige Rückgängigmachung der Schenkung nach?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, warum dies sinnvoll sein kann, welche Instrumente es hierzu gibt und weshalb das Stadium der Vertragsgestaltung genau der richtige Zeitpunkt ist, um über Steuern nachzudenken. <<

 

Weshalb Klauseln zum Rückgängigmachen einer Schenkung (sehr) sinnvoll sein können

Schenkungen sind die gewollte Bereicherung eines anderen, meist eines nahen Angehörigen. Dennoch kann es passieren, dass man sich im Nachhinein aus wirtschaftlichen oder auch aus steuerlichen Gründen wünscht, die Schenkung wäre niemals erfolgt. Drei Beispiele hierzu:

  • Gerät der Beschenkte in eine wirtschaftliche Notlage, kann das Rückgängigmachen der Schenkung ein Ausweg sein, um das Familienvermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
  • Verstirbt der Beschenkte vor dem Schenker und fällt das Geschenk als Erbe an den Schenker zurück, würde gleich zwei Mal eine Besteuerung ausgelöst. Kann der Erbe die damalige Schenkung nachträglich rückgängig machen, entfällt sowohl die Schenkungsteuer auf die ursprüngliche Schenkung als auch die Erbschaftsteuer auf den Rückfall des Geschenks.
  • Verstößt der Beschenkte gegen steuerliche Behaltensfristen, können nachträglich Freibeträge entfallen und eine ungeplante Schenkungsteuer ausgelöst werden. Hier kann das Rückgängigmachen der Schenkung die unerwartete Schenkungsteuer (oftmals) wieder beseitigen.

 

Entsprechende Steuerklauseln werden im Schenkungsteuerrecht grundsätzlich anerkannt!

Über die Vorschrift des § 29 Abs. 1 ErbStG ist es möglich, dass schenkungsteuerlich ein Geschenk mit Wirkung für die Vergangenheit rückabgewickelt werden kann. Eine etwaig gezahlte Schenkungsteuer könnte dann sogar vom Fiskus zurückgefordert werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass im Schenkungsvertrag eine entsprechende Klausel für die Rückabwicklung verankert wurde.

 

Rückfallklausel, Widerrufsvorbehalt, Rücktrittsrecht – alles egal?

Es ist keinesfalls egal, für welche Klausel man sich entscheidet. Eine Rückfallklausel bedeutet, dass eine Schenkung automatisch rückgängig gemacht wird, wenn die zugehörige Bedingung eintritt. Ein Widerrufsvorbehalt oder auch ein Rücktrittsrecht sind flexibler: Es besteht hier für den Schenker lediglich das Recht, die Schenkung rückgängig zu machen. Diese Varianten sind steuerlich günstiger als eine starre Rückfallklausel, denn so verbleibt dem Schenker ein zusätzlicher Entscheidungsspielraum, um eine steueroptimierte Entscheidung treffen zu können.

 

Vorsicht: Nicht jede Klausel zur Rückgängigmachung ist steuerlich sinnvoll!

Das Zivilrecht belässt Ihnen einen großen Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung von Klauseln zum Rückgängigmachen der Schenkung. Allerdings ist steuerlich nicht alles sinnvoll, was zivilrechtlich möglich ist. So würde man beispielsweise etwaige Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) verlieren, wenn bei der Ausgestaltung der Klauseln die Grenzen zum sog. „freien Widerrufsvorbehalt“ überschritten werden.

 

Den richtigen Zeitpunkt nicht verpassen

Falls Sie beabsichtigen, Ihre Vermögensübertragung durch entsprechende Klauseln abzusichern, muss dies bereits im Stadium der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Nach der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages ist es dafür regelmäßig zu spät. So würde ein Widerruf auf Grundlage einer erst nachträglich vereinbarten Klausel nicht die ursprüngliche Schenkung beseitigen, sondern eine zweite steuerpflichtige (Rück-) Schenkung auslösen.

 

Fazit

Wer rechtzeitig geeignete Klauseln mit in den Schenkungsvertrag aufnimmt, kann Vorsorge für schlechte zukünftige Ereignisse treffen. Im Falle eines Falles kann der wirtschaftliche Schaden durch entsprechende Klauseln auf die vergeblichen Transaktionskosten (Grundbuch, Notar, etc.) begrenzt werden. Interdependenzen mit anderen Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) sollten aber beachtet und gegebenenfalls mit Ihrem steuerlichen Berater abgeklärt werden, da nicht jede Steuerart eine rückwirkende Abwicklung anerkennt.

 

 

Haftungsausschluss:

Bei der voranstehenden Mitteilung handelt es sich um allgemeine Informationen, die eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können

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