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Das Supervermächtnis: Die Gestaltungsidee im Erbschaftsteuerrecht?

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>> Für die Planung der erbschaftsteuerlich optimierten Vermögensnachfolge ist das sog. „Supervermächtnis“ eine aktuell viel diskutierte Gestaltungsidee. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, was ein Supervermächtnis ist und wie es derzeit steuerlich zu beurteilen ist. <<

 

Was ist ein „Supervermächtnis“

Ein Erblasser kann gemäß § 1939 BGB im Rahmen eines Testaments den Erben verpflichten, anderen Personen einen Vermögensteil zuzuwenden. Man spricht hier von einem „Vermächtnis“. Der Erblasser kann dem Erben jedoch ein Mitspracherecht einräumen. So kann er dem Erben zum Beispiel bei der Frage, wer das Vermächtnis bekommt, oder bei der Frage, was genau als Vermächtnis zu übertragen ist, einige Freiheiten belassen.

Als „Supervermächtnis“ versteht die Fachliteratur ein solches Vermächtnis, bei dem man dem Erben einen maximal großen Entscheidungsspielraum belässt. Der Erblasser ordnet hier lediglich an, dass ein Vermächtnis besteht, zu welchem Zweck dieses Vermächtnis besteht, sowie wer zum Kreis der potentiell Begünstigten gehört. Dem Erben verbleiben demnach die Entscheidungen über die Art, die Höhe, den Zeitpunkt und den konkreten Empfänger (aus einem vorbestimmten Personenkreis) des Vermächtnisses.

In der Praxis trifft man Supervermächtnisse zunehmend häufiger im Zusammenhang mit dem sog. „Berliner Testament“ an, bei dem sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und zusätzlich für den Tod des Letztlebenden einen (oder mehrere) Erben bestimmen.

 

Was ist der Vorteil eines Supervermächtnisses?

Aus steuergestalterischer Sicht ist Vermächtnis grundsätzlich interessant, weil es das Vermögen des Erblassers auf mehrere Schultern – und somit auf mehrere persönliche Freibeträge – verteilt. Parteiübergreifend kann hierdurch die Erbschaftsteuer erheblich gesenkt werden. Der Nachteil eines starren Vermächtnisses ist aber, dass der Erbe in seinen Verfügungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt wird.

Das Supervermächtnis kann hier eine Lösung darstellen. Hier bleibt es im Wesentlichen dem Erben überlassen, ob und inwieweit er Teile des Erbes übertragen möchte, um Erbschaftsteuer zu sparen.

 

Wo sind die Risiken?

Ein steuerlich verunglücktes Supervermächtnis wäre nicht geeignet, die erhofften Steuervorteile zu generieren. Im ungünstigsten Falle wäre sogar zu hinterfragen, ob dann nicht eine (steuerpflichtige) Schenkung des Erben an den Vermächtnisnehmer vorliegt. Insofern ist es unbedingt erforderlich, neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit zwei steuerliche Risikofelder zu adressieren:

Erstens müsste die Gestaltung dem Grunde nach geeignet sein, um die erhofften Steuervorteile (= Nutzung der Freibeträge von mehreren Begünstigten) generieren zu können. Dies könnte durch eine sorgfältige steuerliche Vertragsgestaltung sichergestellt werden.

Zweitens müsste die Gestaltung steuerlich anerkennungsfähig sein. Dies wäre insbesondere dann problematisch, wenn man das Supervermächtnis im Allgemeinen als Gestaltungsmissbrauch oder im konkreten Einzelfall als Gesetzesumgehung werten würde. Die steuerliche Fachliteratur ist zunehmend optimistisch, dass ein Supervermächtnis nicht grundsätzlich einen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die Vermeidung einer Gesetzesumgehung im jeweiligen Einzelfall kann zudem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sichergestellt werden.

 

Fazit: Ist ein Supervermächtnis derzeit ein empfehlenswerter Gestaltungsansatz?

Im günstigsten Falle kann ein Supervermächtnis einen Beitrag zur steueroptimierten Vermögensnachfolge leisten, indem Freibeträge in personeller Hinsicht vervielfacht werden. Dies kann gesehen, ohne dass der Erbe bezüglich seiner Erbschaft nennenswerten Einschränkungen unterliegt. Dies ist die wesentliche Motivation eines Supervermächtnisses.

Allerdings kann ein Supervermächtnis maximal ein Baustein einer ganzheitlichen Nachfolgeplanung sein. Eine Vermögensnachfolge, die alleine auf ein Supervermächtnis setzt, wird nur selten steueroptimal sein.

Aktuell lassen sich die steuerlichen Risiken bei einem Supervermächtnis zwar im Wege der steueroptimierten Vertragsgestaltung (erheblich) vermindern, allerdings verbleibt ein Restrisiko: Bis heute hat sich der Bundesfinanzhof noch nicht grundlegend mit der steuerlichen Anerkennung eines Supervermächtnisses befassen müssen. Bis an dieser Stelle für Rechtssicherheit gesorgt wurde, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob man hier ein Steuerrisiko eingehen sollte. Dabei sollte auch insbesondere Berücksichtigung finden, welche Alternativen zum Supervermächtnis im jeweiligen Fall bestehen.

 

 

Haftungsausschluss:

Bei der voranstehenden Mitteilung handelt es sich um allgemeine Informationen, die eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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