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Die Energiepreispauschale

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>> Das Steuerentlastungsgesetz 2022 beinhaltet eine Kompensationszahlung in Höhe von 300 Euro für die allgemein gestiegenen Energiekosten. Diese sog. „Energiepreispauschale“ (EPP) steht vielen Bürgerinnen und Bürgern zu. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Pauschale. <<

 

Wie hoch ist die Energiepreispauschale (EPP)? Welche Abgaben fallen hierauf an?

Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro. Es fallen hierauf keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Die EPP ist in aller Regel einkommensteuerpflichtig. Durch die Steuerbelastung ist der Nettovorteil für die Berechtigten regelmäßig unter 300 Euro. Der genaue Wert hängt von individuellen Steuersatz ab.

Die EPP unterliegt weder der Gewerbesteuer noch der Umsatzsteuer.

 

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Der Kreis der Begünstigten ist deutlich größer als oftmals vermutet: Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus § 13 EStG (= Land- und Forstwirtschaft), oder § 15 EStG (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb), oder § 18 EStG (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), oder § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (= Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) erzielen.

Exemplarisch bedeutet dies, dass folgende Gruppen die Energiepreispauschale erhalten:

  • Arbeitnehmer/-innen. Ein Minijob reicht aus. Der Bezug von Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, etc. schadet hier nicht.
  • Werkstudenten/Praktikanten, sofern ein Entgelt vereinbart wurde
  • Selbstständige – dies gilt selbst dann, wenn deren Einkünfte (zum Beispiel aufgrund der Übungsleiterpauschale) steuerfrei bleiben.
  • Inhaber einer Photovoltaikanlage, sofern der Betrieb der Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht (keine sog. „Liebhaberei“) erfolgt. Somit kann es durchaus Fälle geben, in denen beispielsweise auch Rentner von der EPP profitieren.

 

Müssen die Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum erfüllt werden?

Nein. In den Medien liest man oftmals vom 01.09.2022 als Stichtag für die EPP. Leicht kann hier der Eindruck entstehen, dass dies der maßgebende Stichtag für die Anspruchsberechtigung ist. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall – der 01.09.2022 entscheidet lediglich darüber, ob ein Arbeitgeber die Auszahlung der EPP über die Lohn-/Gehaltsabrechnung für 09/2022 vornehmen muss.

Für die Frage, ob ein Anspruch auf EPP besteht, sind die Regelungen aber deutlich großzügiger: Es reicht bereits aus, wenn man zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr 2022 für einen beliebig kurzen Zeitraum die o. g. Fördervoraussetzungen erfüllt. Dies bedeutet beispielsweise:

  • Wer von Januar 2022 bis Ende November 2022 arbeitslos war, aber im Dezember 2022 eine neue Arbeitsstelle antritt, hat Anspruch auf die EPP.
  • Wer am 02. Januar 2022 sein gewerbliches Einzelunternehmen aufgegeben hat und seitdem lediglich eine Rente bezieht, hat ebenfalls Anspruch auf die EPP.

 

Kann man sich bei dem Unternehmen eines nahen Angehörigen einstellen lassen, um sich für die Energiepreispauschale zu qualifizieren?

Grundsätzlich wäre dies möglich, sofern es sich nicht lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam ist und alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses erfüllt werden. Es sollte allerdings mit einer strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung gerechnet werden. Von bloßen „Gefälligkeitsverhältnissen“ und missbräuchlichen Gestaltungen sollte unbedingt Abstand genommen werden, um sich nicht strafrechtlichen Vorwürfen auszusetzen.

 

Wichtig: Man kann/darf die Energiepreispauschale nicht mehrfach erhalten!

Es darf niemand die Energiepreispauschale mehrfach erhalten, auch wenn gleich mehrere Gründe vorliegen, weshalb eine Anspruchsberechtigung besteht.

  • So kann zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage betreibt, die EPP nicht doppelt erhalten.
  • Bestehen Anstellungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, darf die EPP lediglich von demjenigen Arbeitgeber ausgezahlt werden, bei dem das „erste Dienstverhältnis“ besteht.
  • Hingegen: Bei Ehegatten kann jeder Teil die EPP erhalten, sofern er/sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

 

Wie wird im Einzelfall die Energiekostenpauschale gewährt?

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung der EPP grundsätzlich im Rahmen der Lohn-/Gehaltsabrechnung für September 2022. Zuständig für die Auszahlung ist derjenige Arbeitgeber, bei dem am 01. September 2022 das erste Dienstverhältnis („Hauptjob“) bestanden hat.

In Ausnahmefällen kann es sein, dass der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses nicht zur Abgabe von unterjährigen Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist. Dies kann zum Beispiel bei Arbeitgebern der Fall sein, die ausschließlich Minijobber (pauschal besteuert) beschäftigen. In solchen Fällen erfolgt die Gewährung der EPP im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022. Mit anderen Worten: In solchen Fällen wäre eine Einkommensteuererklärung für 2022 erforderlich, um die EPP zu erhalten. Der Weg über die Einkommensteuerveranlagung ist auch dann zu beschreiten, wenn es keinen Arbeitgeber am 01. September 2022 gegeben hat, zum Beispiel, weil das Arbeitsverhältnis erst am 01. Dezember 2022 begonnen hat.

Alle anderen Anspruchsberechtigten (die „Nichtarbeitnehmer“) erhalten die EPP (vorläufig) im Wege einer Herabsetzung der Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 3. Quartal 2022 um einmalig 300 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die endgültige Festsetzung der EPP erfolgt jedoch erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass auch diejenigen die EPP erhalten, welche keine quartalsweisen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer leisten müssen.

 

Welche Besonderheit gibt es bei der Auszahlung der Energiepreispauschale bei Minijobbern?

Grundsätzlich reicht ein Minijob aus, um eine Anspruchsberechtigung zur EPP zu bewirken. Allerdings gilt auch hier, dass niemand mehrfach die EPP erhalten darf. Nur der Arbeitgeber des „ersten Dienstverhältnisses“ (der „Hauptjob“) darf deshalb die EPP auszahlen.

Das Praxisproblem besteht darin, dass der jeweilige Arbeitgeber nicht erkennen kann, ob der Minijob im Einzelfall das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers ist. Deshalb wird der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Bedarfsfalle eine schriftliche Bestätigung erteilen müssen, dass es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Ohne eine solche Bestätigung darf der Arbeitgeber die EPP für den Minijob nicht auszahlen.

Dem Arbeitnehmer ist dringend anzuraten, keine unrichtigen Angaben in dieser Bestätigung zu machen. Behauptet der Arbeitnehmer wahrheitswidrig, dass der Minijob sein erstes Dienstverhältnis ist, bewirkt dies die unberechtigte Auszahlung der EPP und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Werden Arbeitgeber durch die Energiepreispauschale belastet?

Nein: Die Arbeitgeber können die ausgezahlten Energiepreispauschalen von der eigenen Lohnsteuerzahllast für August 2022, die in der Regel am 12. September 2022 fällig wird, abziehen. Insofern verbleibt auf der Ebene der Arbeitgeber mit Ausnahme des bürokratischen Mehraufwands kein wirtschaftlicher Schaden.

 

Wo findet man weiterführende Informationen?

Die offiziellen FAQ zum Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

 

Haftungsausschluss:

Bei der voranstehenden Mitteilung handelt es sich um allgemeine Informationen, die eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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