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Energieintensive Betriebe: Zuschüsse aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) müssten bis spätestens 31. August 2022 beantragt werden

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>> Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat im vergangenen Monat ein Hilfsprogramm zur teilweisen Kompensation der extremen Kostensteigerungen für Strom und Gas aufgelegt. Energieintensive Unternehmen aus bestimmten Branchen können auf diesem Wege Zuschüsse erhalten. Die Hürden sind jedoch hoch und die Frist für einen Förderantrag sehr kurz. Einige Eckpunkte des Förderprogramms fassen wir für Sie zusammen. <<

 

Wer bekommt die Förderung?

Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus bestimmten „energie- und handelsintensiven Branchen“. Ob ein Unternehmen zu einer förderungsfähigen Branche gehört, kann zum Beispiel den Anhängen A und B aus dem Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum EKDP entnommen werden.

Vorausgesetzt wird ferner, dass es sich um einen sog. „energieintensiven Betrieb“ handelt. Dies ist der Fall, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 3% des Produktionswertes betragen haben. Beim Produktionswert handelt es sich im Wesentlichen um einen um Bestandsveränderungen bereinigten Umsatz. Details finden Sie in dem o. g. Merkblatt auf den Seiten 11 f.

Ausgeschlossen wird die Förderung für Unternehmen, die zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sind. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen, die erst im Jahr 2022 neu gegründet wurden.

Vorausgesetzt wird ferner, dass das Unternehmen entweder über ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder 50005) verfügt, oder sich verpflichtet, Energieeffizienzmaßnahmen, die sich voraussichtlich binnen 3 Jahren amortisieren werden, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten umzusetzen.

Vorausgesetzt wird schließlich auch, dass alle Mitglieder der Geschäftsführung erklären, dass sie für das laufende Geschäftsjahr auf jede Form der Gehaltserhöhung vollständig und endgültig verzichten. Diese Voraussetzung ist insofern bemerkenswert, als die Mitglieder der Geschäftsführung die Kostensteigerungen auf dem Energiemarkt wohl kaum zu verantworten haben. Ob sich daher wirklich alle Mitglieder der Geschäftsführung in Zeiten hoher Inflationsraten auf einen vollständigen Gehaltserhöhungsverzicht einlassen werden, darf bezweifelt werden.

 

Für welchen Zeitraum wird die Förderung gewährt? Wie wird die Förderung bemessen?

Der Förderzeitraum reicht von Anfang Februar 2022 bis Ende September 2022. Innerhalb dieses Zeitraums erfolgt eine monatsbezogene Förderung.

Grundsätzlich wird – vorbehaltlich diverser Obergrenzen – die Förderung für die einzelnen Monate als Prozentsatz von den als förderfähig erachteten Strom- und Gaskosten gewährt.

  • Als förderfähig werden lediglich Teile der Kostensteigerungen bei Strom und Gas qualifiziert. Die Steigerungen werden in Bezug zum Vorjahresmonat ermittelt. Die vorgesehene Berechnungstechnik führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßig erst oberhalb einer Kostenverdoppelung förderfähige Kosten entstehen können.
  • Die genaue Höhe des Prozentsatzes wird nach einem Stufenmodell ermittelt, wobei höhere Förderstufen das Vorliegen zusätzlicher Bedingungen erfordern. So setzen zum Beispiel die Förderstufen 2 und 3 ein negatives EBITDA für den jeweiligen Monat voraus und ferner, dass die förderfähigen Kosten im jeweiligen Monat mindestens 50% des negativen EBITDA erreichen.

Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sofern die Mittel im Fördertopf nicht ausreichen sollten, wird eine entsprechende Kürzung aller Förderungen erfolgen.

 

Wie steht es um bürokratische Anforderungen?

Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um einen dreistufigen Prozess.

  • In der ersten Phase erfolgt die Antragstellung (bis spätestens 31.08.2022) sowie die Einreichung erster obligatorischer Unterlagen. In dem Antrag müssen einzelne förderrelevante Größen geschätzt werden, da das Ende der Antragsfrist vor dem Ende des Förderzeitraums liegt. Auf Basis des Antrages sollen dann bis spätestens Ende des Jahres 80% des beantragten Zuschusses als Abschlagszahlung ausgezahlt werden.
  • In der zweiten Phase sind weitere Angaben und Unterlagen (bis spätestens 28.02.2023) nachzureichen. Auch eine Schlussabrechnung ist an dieser Stelle vorgesehen. Auf Basis der Schlussabrechnung wird dann über die endgültige Förderhöhe (vorbehaltlich einer Nachprüfung in Phase 3) entschieden.
  • In der dritten Phase sind (bis spätestens 29.02.2024) nochmals weitere Unterlagen einzureichen, welche die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die Förderberechtigung nochmals zu überprüfen.

Insgesamt ist der Umfang der einzureichenden Unterlagen ganz erheblich. Außerdem erfordern zumindest die Förderstufen 2 und 3 eine Überprüfung der Schlussabrechnung durch einen externen Prüfer (z. B. einen Wirtschaftsprüfer). Unternehmen, die eine entsprechende Förderung beantragen möchten, sollten den bürokratischen Aufwand nicht unterschätzen.

 

Bis wann und wie muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag müsste bis spätestens 31. August 2022 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Auch die weiteren Fristen (28.02.2023 und 29.02.2024) zur Nachreichung bestimmter Angaben und Unterlagen sind Ausschlussfristen und müssen unbedingt eingehalten werden, da andernfalls die gesamte Förderung zurückzuzahlen ist.

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Antragstellung hierzu über ein spezielles Online-Portal des zuständigen Ministeriums („ELAN-K2“) erfolgen muss.

 

Fazit: Ein wichtiges Förderprogramm mit einer nur eingeschränkten Praxisrelevanz

Die Kostensteigerungen auf dem Strom- und Gasmarkt schaden dem Produktionsstandort Deutschland, zumal hohe Energiekosten bereits zuvor ein beachtlicher Standortnachteil waren. Insofern ist es zu begrüßen, dass den betroffenen Unternehmen geholfen wird. Die hohen bürokratischen Anforderungen, die extrem kurze Antragsfrist sowie überbordende Fördervoraussetzungen schränken die Praxisrelevanz des Förderprogramms allerdings stark ein.

 

Wo finde ich weitere Informationen?

Sie finden sowohl das o. g. Merkblatt als auch Kontaktdaten für Rückfragen unter der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Energiekostendaempfungsprogramm/Foerderprogramm_Im_Ueberblick/Foerderprogramm_Im_Ueberblick.html

 

 

Haftungsausschluss:

Dieser Beitrag beinhaltet allgemeine Informationen, die keine einzelfallbezogene Beratung darstellen und eine solche auch nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.

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